Verbot des Abbrennens von Feuerwerk
Silvester naht. Nicht nur in der Gemeinde Neuenkirchen gibt es eine Vielzahl von Grundstücken mit reetgedeckten Häusern.
Reetdachhäuser und andere weichgedeckte Gebäude werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. In der Vergangenheit führte das Abbrennen von Feuerwerkskörpern leider immer wieder zu erheblichen Schadensfällen.
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der z. Zt. gültigen Fassung (1. SprengV) gebietet hierzu in § 23 (1):
„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist VERBOTEN.“
Auch zu diesem Jahreswechsel wird daher dem Abbrennen von Feuerwerk wieder besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein. Wir bitten um entsprechende Vorsicht- und Rücksichtnahme walten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ordnungsamt