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Dokumente

Baumschutzsatzung

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Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Neuenkirchen

Die Baumschutzsatzung wurde durch die Gemeindevertretung am 16.12.2014 durch Beschluss NEU/144/2014 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Damit wird über Baumfällanträge zukünftig nach dem Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) entschieden.

Mit dem neuen NatSchAG M-V vom 23. Februar 2010 wurde der landesweit geltende Mindestbaumschutz in §18 bestätigt. Danach sind landesweit Bäume ab einem Stammumfang von 100 cm, gemessen in 1,30 m Höhe, geschützt. Die bislang geltende Satzung stellt Bäume schon ab einem Stammumfang von 50 cm in 1 m Höhe unter Schutz. Die Baumschutzsatzung erscheint aktuell nicht ausreichend anwenderfreundlich und enthält keinen Hinweis auf die landesweit geltende Mindestbaumschutznorm und dort aufgeführte geschützte Arten. Beide Normen enthalten teilweise unterschiedlichen Fachdefinitionen (z.B. Messung des Stammumfanges in 1 m bzw. 1,3 m Höhe). Eine Anpassung an das Landesrecht war deshalb erforderlich.

Eine Fällgenehmigung muss nur beantragt werden, wenn der Baum einen Stammumfang ab 100 cm aufweist und nach § 18 NatSchAG M-V geschützt ist. Für Hausgärten gelten nur die dort aufgeführten Bäume, alle anderen Bäume sind genehmigungsfrei und müssen auch nicht beantragt werden.

Andere Quellen

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